Es ist noch etwas komplizierter:
Die vier Jahre zwischen 1945 und 1949 wurden von der 20jährigen Verfolgungsverjährung im Jahre 1965 per Gesetzesänderung ausgenommen, um vorübergehend eine Verjährung von Nazimorden zu verhindern. Diese Frist wurde wurde damit um vier Jahre verlängert.
1969 musste man sich erneut mit der Verjährung beschäftigen und die damalige Große Koalition beschloss, dass Völkermord gar nicht und Mord erst nach 30 Jahren verjährt. 1979 wurde schließlich die Verjährung bei Mord vollständig abgeschafft.
Zur Frage, wie Morde, die vor 1979 begangen wurden, zu behandeln sind, hat es seinerzeit viele juristische Diskussionen gegeben.
Der Rechtsgrundsatz "Nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz)greift letztlich hier aber nicht, denn die Tat (Mord) war ja zu jeder Zeit mit Strafe per Gesetz (§ 211 StGB) bedroht.
Auch heute können Morde, die vor 1979 begangen worden sind, noch
verfolgt und bestraft werden.
Totschlagsdelikte, auch aus der Nazizeit, sind hingegen entsprechend der geltenden Fristen verjährt.
zu Weiterlesen:
http://www.sueddeutsche.de/politik/567/465159/text/